Allgemeine Vertrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Firma Pedrics e.U.
gültig ab 01.05.2014
Version: 2.0
1 Impressum
Pedrics e.U.
Welingergasse 3/2/1
A-1230 Wien
Tel.: +43/1/8674251 2
Fax.: +43/1/2533033 9992
Homepage: www.pedrics.at
Firmenbuchnummer: FN 287693 d
Unternehmenszweck: Hard- & Softwareentwicklung, magnetinduktive Seilprüfgeräte
2 Allgemeines
2.1 Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Pedrics und seinen unternehmerischen Kunden über die Lieferung von Waren und sonstiger Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nur dann anerkannt, falls diese von unserer Seite ausdrücklich und in schriftlicher Form anerkannt wurden.
2.2 Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
2.3 Es gelten die INCOTERMS® in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
2.4 Als Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt, unabhängig von Vereinbarungen über den Leistungs-, Zahlungs- oder Lieferort oder der Übernahme allfälliger Transportkosten durch den Auftraggeber der Sitz des Auftragnehmers wie unter Punkt 1 vereinbart.
2.5 Soweit nicht anders vereinbart, gelten ausschließlich die Bestimmungen nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3 Vertragsumfang und Gültigkeit
3.1 Angebote sind grundsätzlich freibleibend und ohne Bindungswirkung sofern keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur dem in der Leistungsbeschreibung angegebenem Umfang.
3.2 Der Auftraggeber behält sich an allen Bedienungsanleitungen, Handbüchern, Angebots-, Werbe- und ähnlichen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen weder nachgeahmt, vervielfältigt, noch dritten Personen und Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden.
3.3 Hat der Auftraggeber seinen Geschäftssitz außerhalb der Republik Österreich oder erfolgt die Lieferung ins Ausland, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer spätestens bei Vertragsabschlusses über sämtliche relevanten Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen, Arbeitssicherheitsbestimmungen, Devisenbeschränkungen, Visabestimmungen, Längerspezifika usw.) zu informieren, die für diese Ausführung des Vertrages und die Verkehrsfähigkeit des Liefergegenstandes von Bedeutung sind.
4 Leistung und Prüfung
4.1 Der Gegenstand des Auftrages ist der jeweiligen gültigen, von Auftraggeber- und Auftragnehmerseite unterfertigten, Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
4.2 Die Ausarbeitung individueller Soft- und Hardware erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber nach Aufforderung des Auftragnehmers in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten bei Notwendigkeit zur Verfügung stellt.
4.3 Grundlage für die Erstellung von Individualleistungen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit beiderseitigem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisveränderungen führen.
4.4 Die erforderliche Anzahl an Werktagen zur Bereitstellung der Leistungsbeschreibung, sämtlicher Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel, sowie Testdaten, Testmöglichkeiten ect. verlängert die vereinbarten Lieferfristen um den gleichen Zeitraum.
4.5 Individuell erstellte Software- bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Softwareabnahme bis spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit erfolgt anhand der akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 4.2 angeführten zur Verfügung gestellten Informationen und Hilfsmittel. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
4.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
5 Preise, Steuern und Gebühren
5.1 Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nichts abweichendes vereinbart wurde, FCA, in Euro exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag und zugehöriger Leistungsbeschreibung. Kosten für Sonderverpackung, Verladung, Transport und Transportversicherung, Zwischenlagerung, Montage, Inbetriebnahme, Bedienungsanleitungen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch und dergleichen sowie die Kosten allfälliger Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
Finanzabgaben wie Steuern, Zölle, Zollspesen und Gebühren dergleichen sind vom Kunden zu entrichten.
Sämtliche Preise sind auf Basis dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, insbesondere der Haftungsbeschränkungen, kalkuliert.
5.2 Im Preis enthalten ist eine einfache, handelsübliche Verpackung, die geeignet ist, unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zum festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden. Bei Seetransporten empfehlen wir dem Auftraggeber eine gesonderte wasserdichte Verpackung, welche jedoch vom vereinbarten Verkaufspreis ausgenommen ist.
5.3 Bei Standardprogrammen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung, etc.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
5.4 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten ebenfalls als Arbeitszeiten.
5.5 Bei Preisänderungen von mehr als 2% des Auftragsvolumens zwischen Vertragsabschlusses und Lieferung bei zugekauften mechanischen Komponenten, Rohstoffpreisen und Hardwareteilen, sowie ggf. Frachten, Versicherungskosten und Zöllen sind wir berechtigt, die Preisdifferenz nach Information des Auftraggebers an diesen weiterzugeben. Analoges gilt für nicht mehr erhältliche Bauteile der Hardware und im Zuge dessen notwendige zusätzliche Entwicklungsarbeiten.
5.6 Fehlt eine Preisvereinbarung, gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste des Auftragnehmers, mangels einer solchen der marktübliche Preis.
6 Liefer- und Leistungsfristen
6.1 Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, jedoch ist der Auftragnehmer bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung möglichst einzuhalten.
6.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. 4.3 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen sowie daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Werden die Vorleistungen des Auftraggebers nicht innerhalb von 6 Monaten erbracht, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.
6.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
7 Liefer- und Annahmeverzug
7.1 Hat der Auftragnehmer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Auftraggeber entweder Erfüllung verlangen oder eine angemessene Nachfrist (bei Sonderanfertigungen mindestens 8 volle Arbeitswochen) zur Nachholung setzen.
7.2 Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der Nachfrist, so kann der Auftraggeber schriftlich per eingeschriebenem Brief hinsichtlich aller nicht gelieferten Teilleistungen zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht betreffend bereits gelieferter Teilleistungen besteht nur dann, wenn diese durch den Auftraggeber nicht angemessen verwendet werden können.
7.3 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Annahmeverzug.
8 Rücktrittsrecht
8.1 Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
8.2 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9 Force Majeur
9.1 Höhere Gewalt ist jedes außergewöhnliche Ereignis, welches bei Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war und auch bei der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wie beispielsweise Eingriffe von hoher Hand, allgemeine Versorgungsstörungen, Epidemien, Mobilmachungen, (Bürger-)Krieg, Aufruhr, Terrorakte, Unfälle, Arbeitskonflikte, Feuer, Explosionen, Gift- und Gasaustritt sowie Naturkatastrophen („Acts of God“).
9.2 Der höheren Gewalt stehen gleich schwere Betriebsstörungen, die eine Einschränkungen oder Einstellung des Betriebes herbeiführen, und sonstige Umstände, die die Erfüllung der Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
9.3 Während der Dauer der höheren Gewalt werden die vertraglichen Rechte und Pflichten suspendiert. Die betroffenen Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und Ursache der Verzögerung und später über deren Beendigung.
Punkt 9.1 und 9.2 gelten auch dann, wenn die außerordentlichen Ereignisse bei Unterlieferanten eintreten.
9.4 Falls die höhere Gewalt ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten andauert, ist die andere Partei berechtigt, schriftlich vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verzinsung der bereits erhaltenen Zahlungen des Auftraggebers wird nicht gewährt.
10 Zahlung
10.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer, sofern nicht anders vereinbart, sind sofort nach Rechnungseingang ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
Die Zahlungen sind nur schuldbefreiend, wenn sie auf das vom Auftragnehmer auf der Rechnung bekanntgegebene Konto geleistet werden.
10.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
10.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlung oder falls über den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen berechtigt, Lieferungen und Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
Wahlweise kann für die weiteren Lieferungen Barzahlung oder eine geeignete teilweise oder vollständige Sicherstellung der Ware verlangt werden, ohne das es hierfür einer vorherigen Nachfristsetzung bedarf. Verzugsfolgen treten solange gegen den Auftragnehmer nicht ein. Alle sonstigen Rechte des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
10.4 Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 8 % per anno zuzüglich dem aktuellen Basiszinssatz des letzten Halbjahres verrechnet.
10.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen auf Grund von Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Leistung bis zur vollständigen Bezahlung vor. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die jeweiligen Forderungen ab. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das vorbehaltene Eigentum hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
11.2 Weiters steht uns bei allfälligen Reparaturen außerhalb der Gewährleistung ein Pfandrecht am zu bearbeitenden Gegenstand bis zur Bezahlung des Rechnungsbetrages zu.
12 Urheberrecht und Nutzung
12.1 Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Soft- und Hardware nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Nutzungsrechte erworben, die über die Festlegungen im gegenständlichen Vertrag hinausgehen. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
12.2 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestatten, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mit übertragen werden.
12.3 Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
13 Gewährleistung, Wartung und Änderungen
13.1 Maßgeblich ist der Zustand der Ware bei Gefahrenübergang. Gewährleistungsansprüche können nur für jene Auftragsbestandteile geltend gemacht werden, welche Inhalt der Leistungsbeschreibung sind. Für vom Auftragnehmer darüber hinaus zur Verfügung gestellte unentgeltliche Leistung wie Softwareerweiterungen sind von der Gewährleistung generell ausgenommen.
13.2 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Punkt 4.5 schriftlich dokumentiert erfolgen, andernfalls gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt. Für auftretende Mängel nach einer ordnungsgemäßen Abnahme des Produktes besteht eine Rügepflicht des Auftraggebers. Diese Mängel müssen binnen 4 Wochen dem Auftragnehmer in schriftlicher Form zur Kenntnis gebracht werden. Bei gerechtfertigter Mängelrüge hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandelung, auch im Falle von wesentlichen Mängeln. Der Auftragnehmer darf drei Versuche zur Beseitigung des Mangels unternehmen oder Ersatzlieferung leisten. Die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
13.3 Das Recht auf Gewährleistung ist stets vom Auftraggeber zu beweisen. Er trägt die Kosten für nicht berechtigte oder nicht fristgerechte Mängelrügen.
13.4 Bei Auftreten von Mängeln ist die Nutzung und Weiterverarbeitung unverzüglich einzustellen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Gelegenheit geben, die Lieferung zu besichtigen oder muss auf Verlangen unverzüglich Proben zur Verfügung stellen, andernfalls etwaige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche vollständig entfallen.
13.5 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
13.6 Die Gewährleistungsfrist wird durch Mängelbehebung oder Anerkenntnis, auch im Falle der Einsetzung von Neuteilen in die Hauptlieferung, weder für die Hauptlieferung, noch für Neuteile verlängert. Regressansprüche, die sich aus einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch seinen Kunden ableiten, sind ausgeschlossen. Für diejenigen Teile, die der Auftragnehmer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der vom Auftragnehmer selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Regressforderungen aus Konsumentenreklamationen sind nicht zulässig.
13.7 Hilfestellung, Fehlerdiagnosen sowie Fehler- und Störungsbeseitigungen im Zusammenhang mit Fehlern und Störungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von Dritter Seite vorgenommen worden sind.
13.8 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Werden vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.
13.9 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
13.10 Die Haftung des Auftragnehmers ist mit dem Stand der Technik und den eigenen Angaben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie dem Kaufpreis der Ware beschränkt.
14 Haftung
14.1 Maßgeblich für Haftungs- und Gewährleistungsansprüche sind stets die in der Leistungsbeschreibung dokumentierten Vertragsbestandteile.
14.2 Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, ausgenommen Personenschäden, ist auf Fälle von Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Beweislast dafür, dass ein solches Verhalten vorliegt, trägt der Auftraggeber.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, mittelbaren Schäden, Verlusten oder entgangenem Gewinn, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
14.3 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, soweit diese auf die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhen. Diesfalls ist die Haftung mit dem Wert der (Teil-)Lieferung begrenzt.
Schadenersatzansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls nach zwei Jahren ab Gefahrenübergang.
14.4 Der Auftragnehmer haftet für keine Art von Datenverlust des Auftraggebers die in Zusammenhang mit unserer Tätigkeit eintritt. Von dieser Bestimmung ausgenommen ist grobe Fahrlässigkeit von Seiten des Auftragnehmers.
14.5 Wird eine Bestellung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgt. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.
14.6 Haftung für Sach- und Personenschäden in Folge einer unsachgemäßen Verwendung unserer Messgeräte bzw. fahrlässigen Handeln des Anwenders unserer Geräte übernehmen wir nicht. Den Anweisungen der Bedienungsanleitung bzw. des Handbuches ist unbedingt Folge zu leisten.
14.7 Der Auftragnehmer setzt die erworbenen Geräte lediglich zur internen Qualitätskontrolle, Vorausscheidung und Vorprüfung ein. Der Auftragnehmer gewährleistet lediglich die Funktionsfähigkeit der Soft- und Hardware bei normaler Benutzung, Wartung und Beachtung der ausgehändigten schriftlichen Unterlagen und Betriebsanleitungen für die üblichen Gewährleistungsfristen.
14.8 Rückgriffsansprüche laut § 12 Produkthaftungsgesetz sind in jedem Falle ausgeschlossen sofern dem Auftragnehmer keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.
15 Datenschutz
Der Auftraggeber verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Zugleich verpflichtet sich der Auftragnehmer die einschlägigen Datenschutzbestimmungen in gleicher Weise einzuhalten.
16 Salvatorische Klausel
Ist eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An deren Stelle soll dasjenige gelten, was dem wirtschaftlichen Gehalt dieser Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Das gilt entsprechend für etwaige Lücken dieser Geschäftsbedingungen oder dieses Vertrages.